Cell News | Issue 02, 2014 - page 7

Cell News 2/2014
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New bylaws
(beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 19. März 2014 in Regensburg)
For legal reasons bylaws have to be published in German.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Eintragung ins Vereinsregister
Der Name des Vereins lautet: “Deutsche Gesellschaft für Zellbiologie“
(englische Bezeichnung: German Society for Cell Biology)
Der Sitz des Vereins ist Heidelberg. Der Verein ist ins Vereinsregister unter der Nr. 888 beim Registergericht des Amtsgerichts
Mannheim eingetragen.
§ 2 Zweck der Gesellschaft
(1) Die Deutsche Gesellschaft für Zellbiologie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Ihr Zweck ist die Förderung der Wissenschaft.
(3) Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Vertretung der Interessen der Zellbiologie als selbstän-
diger, multidisziplinärer und fachintegrierender Wissenschaft innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Die Gesellschaft soll Informationen ausländischer und internationaler Zellbiologievereinigungen über Aktivitäten auf
dem Gebiet der Zellbiologie und verwandter Wissenschaften (Tagungen, Methodenkurse, Kooperationsprojekte, Stipendi-
en, Wissenschaftleraustausch etc.) an ihre Mitglieder vermitteln und umgekehrt entsprechende Informationen aus dem
deutschen Bereich an die betreffenden ausländischen oder internationalen Institutionen weiterleiten. Sie soll ferner in
begrenztem Maß zur Finanzierung bestimmter wissenschaftlicher Aktivitäten im In- und Ausland beitragen und als zen-
trale Informationsstelle über Angebot und Nachfrage von Arbeitsstellen und Stipendien für Zellbiologen dienen. Die Ge-
sellschaft soll Arbeitstagungen und Kongresse durchführen und Vorschläge zur Verbesserung des Standes der deutschen
Zellbiologie auf bestimmten Arbeitsgebieten entwickeln.
§ 3
(1) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche
Forschungsgemeinschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Gesellschaft besteht aus aktiven und aus Ehrenmitgliedern, außerdem kann es fördernde Mitglieder geben. Aktives Mitglied
kann auf schriftliches Gesuch hin jeder auf einem zellbiologischen Gebiet arbeitende Wissenschaftler werden. Die Mitglied-
schaft wird gültig mit der schriftlichen Bestätigung seitens der Geschäftsführung, in jedem Fall aber erst nach Zahlung des
Beitrages für das laufende Jahr. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt und sollten hervorragende Zellbiologen mit
einer als gesichert angesehenen wissenschaftlichen Leistung sein. Sie sind von der Beitragszahlung befreit. Ihre Zahl wird auf
20 beschränkt.
Mitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft ist nicht auf Bürger der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Tod. Der Austritt aus der Gesellschaft kann jeweils zum Ende des Kalenderjahres
nach schriftlicher Mitteilung an das Sekretariat der Gesellschaft erfolgen.
Mitglieder, welche während zwei aufeinander folgender Jahre ihren Beitrag nicht gezahlt haben, können nach fruchtloser,
erneuter Mahnung mit zweiwöchiger Fristsetzung und Hinweis auf die Ausschließungsmöglichkeit durch den Vorstand vom
Verein ausgeschlossen werden.
DGZ Member Meeting
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