Cell News 2/2014
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§ 5 Die Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind:
(1) Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung soll in der Regel einmal jährlich - nach Möglichkeit im Frühjahr - mindestens aber alle zwei Jahre
stattfinden. Einladungen dazu mit der Tagesordnung sollen spätestens vier Wochen vor dem Termin allen Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern von der Geschäftsführung durch Veröffentlichung in der Mitgliederzeitschrift bekannt gegeben werden. Die
Mitgliederversammlung behandelt insbesondere folgende Tagungsordnungspunkte:
1.
Bestätigung des Protokolls der letzten Sitzung
2.
Jahresbericht des Präsidenten mit anschließender Diskussion
3.
Geschäfts- und Kassenbericht des Geschäftsführers und seines Vizegeschäftsführers
(Bericht über das abgelaufene Kalenderjahr)
4.
Bericht der beiden Rechnungsprüfer
5.
Entlastung des Vorstandes
6.
Genehmigung des Budgets und Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages
7.
Bekanntgabe des Wahlergebnisses und Amtseinführung des neuen Vorstandes und des Beirats
8.
Kommissionsberichte
9.
Wahl von besonderen Kommissionen
10.
Weitere Tagesordnungspunkte
Anregungen zur Gestaltung der Tagesordnung sind an die Geschäftsführung zu richten. Anträge von Mitgliedern auf Aufnahme
von weiteren Tagesordnungspunkten sind jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sie von mindestens fünf Mitgliedern schriftlich
fünf Wochen vor der Versammlung bei der Geschäftsführung eingegangen sind. Die Versammlungen werden vom Präsidenten
und bei dessen Verhinderung von den weiteren Vorstandsmitgliedern in der Reihenfolge ihrer Funktionsbenennung gem. Ab-
schnitt II berufen und geleitet. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und dem Vizegeschäftsführer des Vereins zu unter-
schreiben. Bei Verhinderung des Vizegeschäftsführers hat der Versammlungsleiter eine andere Person zur Protokollführung und
zur Unterschrift unter das Protokoll zu bestimmen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung soll von der Geschäftsführung
allen Mitgliedern durch Veröffentlichung in der Mitgliederzeitschrift bekannt gegeben werden.
(2) Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 besteht aus
1.
Dem Präsidenten
2.
Dem Vizepräsidenten
3.
Dem Geschäftsführer
4.
Dem Vizegeschäftsführer. Dieser ist auch Stellvertreter des Geschäftsführers.
Die Vorstandsmitglieder werden aus dem Kreis der aktiven Mitglieder durch geheime Wahl gewählt. Dies kann entweder über
Briefwahl oder über ein anonymisiertes Verfahren per online-Abstimmung über eine gesicherte Internetverbindung erfolgen. Das
Ergebnis der Wahl wird durch einen Wahlausschuss festgestellt, der vom Vorstand bestimmt wird und dem zwei Vorstandsmitglie-
der angehören. Über das Wahlergebnis ist ein Protokoll anzufertigen und von diesen zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
Das Ergebnis der Wahl wird auf der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Erreicht ein Kandidat im 1. Wahlgang die absolute
Mehrheit, so ist er gewählt. Im 2. Wahlgang stehen diejenigen Personen zur Wahl, die im 1. Wahlgang die höchste und zweithöchs-
te Stimmenzahl erreicht haben.
Der Präsident führt und repräsentiert die Gesellschaft, der Vizepräsident steht ihm zur Seite und vertritt ihn gegebenenfalls. Der
Geschäftsführer leitet die Geschäfte der Gesellschaft, ihm zur Seite steht der Vizegeschäftsführer. Zur Vertretung des Vereins sind
der Präsident und der Vizepräsident allein berechtigt. Von den übrigen Vorstandsmitgliedern sind jeweils zwei gemeinschaftlich zur
Vertretung des Vereins berechtigt.
Die Amtsperiode eines Vorstands beginnt nach der Annahme der Wahl und Amtseinführung auf der Mitgliederversammlung. Sie
endigt, vorbehaltlich der Amtsniederlegung, mit wirksamer Berufung des Amtsnachfolgers. Neue Vorstandswahlen sollen alle zwei
Jahre stattfinden.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds sind die übrigen Vorstandsmitglieder berechtigt, von sich aus Amtsnachfol-
ger zu wählen oder einzelne Vorstandsmitglieder mit zwei Ämtern zu betrauen.
Der gesamte Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied kann auf Antrag von mindestens zehn Mitgliedern der Mitglieder-
versammlung mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen abgewählt werden. Die Abberufung erfordert eine unmittelbar
anschließende Neuwahl.
DGZ Member Meeting