Cell News | Issue 02, 2014 - page 9

Cell News 2/2014
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(3) Der Beirat
Der Beirat berät den Vorstand in allen Planungen und Zielsetzungen die über die Amtsperiode des Vorstandes hinausgehen. Der
Beirat besteht aus drei verdienten Mitgliedern der Gesellschaft, die von den aktiven Mitgliedern alle zwei Jahre gewählt werden.
Die Amtsperiode dieser Mitglieder beträgt 2 Jahre. Der Wahlmodus für diese Beiratsmitglieder ist der gleiche wie für die Wahl
des Vorstandes. Außer diesen gewählten Mitgliedern gehören dem Beirat an: (1) der Präsident der letzten Tagung (jeweils bis zur
nächsten Tagung, d.h. ein Jahr) und (2) der jeweils aus seinem Amt ausgeschiedene Präsident (für 2 Jahre). Zusätzlich werden
vom jeweiligen Vorstand weitere Beiratsmitglieder für eine Amtsperiode von 2 Jahren benannt, um auf eine Gesamtzahl von 8
bis 12 Beiratsmitgliedern zu kommen. Eine Wiederwahl bzw. eine Wiederbenennung ist möglich. Die Amtsperiode der Beirats-
mitglieder beginnt nach Annahme der Wahl und Amtseinführung auf der Mitgliederversammlung bzw. nach der Benennung.
(4) Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer. Diesen sowie dem Präsidenten und Vizepräsidenten
muss der jährliche Kassenbericht bis zum 1. Februar des darauf folgenden Jahres vom Geschäftsführer und seinem Vizege-
schäftsführer vorgelegt werden. Die Rechnungsprüfer sind unbegrenzt wieder wählbar.
(5) Kommissionen und Delegationen
Die Gesellschaft kann durch die Hauptversammlung oder durch den Vorstand zur Lösung bestimmter Aufgaben Kommissionen
einsetzen und Delegationen zur Vertretung auf wissenschaftlichen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen entsenden. Die
Mitglieder der Kommission werden auf eine bestimmte Zeit, maximal aber zwei Jahre, auf Vorschlag mit der einfachen Mehr-
heit der Mitgliederversammlung gewählt. Die Kommissionen und Delegationen organisieren ihre Arbeit kollegial nach eigenem
Ermessen.
(6) Außerordentliche Versammlung der Gesellschaft
Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Gesellschaft ist der Vorstand verpflichtet, unter An-
gabe der Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine solche kann nötigenfalls auch durch
die Mehrheit des Vorstandes beschlossen werden.
§ 6 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung können nur in der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder er-
folgen, entsprechende Anträge sind - wie oben für Tagesordnungspunkte angegeben - frühzeitig einzureichen und werden der
Einladung zur Mitgliederversammlung beigefügt. Bei der Bekanntgabe der Tagesordnung und Einladung der Mitglieder zur Ver-
sammlung genügt die Erwähnung des Tagesordnungspunktes “Satzungsänderung“, ohne dass die zu beschließende Änderung
im Einzelnen angegeben werden muss.
§ 7 Bestimmungen für die Auflösung der Gesellschaft
Die Auflösung der Gesellschaft kann als Tagesordnungspunkt Nummer 1 von mindestens 30 Mitgliedern oder der Mehrheit des
Vorstandes beantragt werden. Wenn sich mehr als zwei Drittel der bei der Hauptversammlung abgegebenen Stimmen für eine
Auflösung der Gesellschaft aussprechen, ist der Vorstand gehalten, binnen 14 Tagen alle registrierten Mitglieder innerhalb vier
Wochen zu einer schriftlichen Entscheidung über die Auflösung der Gesellschaft aufzurufen. Sprechen sich mehr als zwei Drittel
der schriftlich abgegebenen Mitgliedstimmen für die Auflösung des Vereins aus, so ist diese binnen 14 Tagen vom Vorstand
festzustellen und dem Vereinsregister anzumelden. Die Zweckbestimmung des Vermögens regelt § 3 (4).
DGZ Member Meeting
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